Der Kaufpreis sollte vom Käufer erst gezahlt werden, wenn sicher ist, dass er die vereinbarte Gegenleistung, also das in Abteilung 3 des Grundbuchs lastenfreie Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird. Deshalb sehen Kaufverträge nahezu immer vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt werden muss, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Üblicherweise sind die vereinbarten Voraussetzungen,
- dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- dass die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist
- dass die notwendigen Unterlagen vorliegen, um die eingetragenen Grundpfandrechte im Grundbuch zu löschen und
- dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt.
Der Notar veranlasst die erforderlichen Schritte zur Erfüllung der Fälligkeits-vorraussetzungen. Sobald diese erfüllt sind, teilt er den Vertrags-parteien dies mit. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer vorliegt, muss er den Kaufpreis zahlen.